Adressenausfallrisiken (einschließlich Länderrisiken) sind nach AT 2.2 Tz. 1 grundsätzlich als wesentlich einzustufen. Eine Definition der Adressenausfallrisiken wird in den MaRisk weder in AT 2.2 noch BTR 1 vorgegeben. Abhängig von den konkreten Geschäftsschwerpunkten sowie der Nutzung bestimmter Mess- und Steuerungsmethoden wird die bankindividuelle Definition im Rahmen des Gesamtrisikoprofils etwas differieren (vgl. Anm. 6 zu AT 2.2 Tz. 1). Allen Definitionen gemeinsam ist jedoch, dass es – wie der Name schon sagt – im Kern um das Risiko des Ausfalls des Geschäftspartners (sog. Adresse) geht. Betrachtet werden die potenziellen Verluste, die sich ergeben, wenn der Geschäftspartner nicht oder nicht vollständig in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
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