Die Regelungen in BTO 2.2.1 und BTO 2.2.2 haben vor allem zum Ziel, mögliche operationelle Risiken (u. a. in Form von Rechtsrisiken), die auf Einzelgeschäftsebene aus fehlenden Kontrollen resultieren können, zu begrenzen. Dazu enthält BTO 2.2.1 detaillierte Vorgaben für den Abschluss von Handelsgeschäften, während BTO 2.2.2 die für die Kontrolle notwendigen nachgelagerten Prozessschritte in der Abwicklung regelt. Über BTO 2.2.3 wird sichergestellt, dass die aus Handelsgeschäften resultierenden Marktpreis-, Adressenausfall- und ggf. Liquiditätsrisiken auf Gesamtbankebene in die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse einfließen.
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