BTO 2.1 Tz. 1 wiederholt die allgemeinen Funktionstrennungsgrundsätze aus BTO Tz. 3. Der Bereich Handel muss grundsätzlich in einer eigenständigen Organisationseinheit unterhalb eines Geschäftsleiters („Handelsvorstand“, der gleichzeitig auch „Marktvorstand“ sein kann) angesiedelt sein (zur „Öffnungsklausel“ vgl. BTO 2.1 Tz. 2). Einem weiteren Geschäftsleiter („Marktfolgevorstand“) müssen die Funktionen Risikocontrolling, Abwicklung und Kontrolle zugeordnet werden, allerdings nicht in jeweils eigenen Bereichen; diese Funktionen können in einem Bereich zusammengefasst werden, der vom Handel getrennt ist (vgl. BTO Tz. 2 und 3). Auch hier liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Vertriebsnähe der Objektivität u. a. der Berichterstattung über die Risikosituation abträglich sein könnte.
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