§ 25a KWG, dessen Auslegung die MaRisk betrifft (vgl. Kommentierung zu AT 1 Tz. 1), bezieht sich auf alle „Institute“. Der Institutsbegriff umfasst gemäß § 1 Abs. 1b KWG sowohl Kreditinstitute als auch Finanzdienstleistungsinstitute. Die MaRisk sind in erster Linie auf Kreditinstitute zugeschnitten.
Für Finanzdienstleistungsunternehmen (darunter fallen u. a. auch Leasing- und Factoringunternehmen, siehe hierzu auch Erläuterungen zu § 1 Abs. 1a KWG im Hauptteil der Kommentierung) gelten die Anforderungen in abgeschwächter Form – diese müssen die MaRisk nur insoweit beachten, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten aus § 25a KWG geboten erscheint (vgl. AT 2.1 Tz. 2).
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: