Gem. § 5f AnzV gelten die dieser Norm voranstehenden Paragrafen betr. Geschäftsleiter-Anzeigen auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.
Verhinderungsvertreter werden insbesondere im Sparkassensektor bestellt. So ist beispielsweise gem. § 15 Abs. 2b) des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen der Verwaltungsrat zuständig für die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen. Ähnliche Regelungen gibt es z. B. in § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 5 des Hessischen Sparkassengesetzes oder in § 19 Abs. 7 des Sächsischen Sparkassengesetzes.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: