Der Verwalter des Refinanzierungsregisters ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf deren Verlangen Auskunft über die Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen, die sich bei der Überwachung des Refinanzierungsregisters ergeben. Unaufgefordert hat er die Bundesanstalt zu unterrichten, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung, z. B. die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für eine elektronische Registerführung, hindeuten.
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