Zum 1. Januar 2014 ist die EU-Eigenkapitalverordnung (CRR) in Kraft getreten. Die Großkreditvorschriften sind damit weitgehend in diesem, in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Regelwerk kodifiziert. Die Großkreditvorschriften der CRR finden sich in Teil 4 (Art. 387 bis 403). Über entsprechende Verweise in Teil 4 der CRR sind für Großkreditzwecke darüber hinaus auch in Teilen die Solvenzvorschriften der CRR sowie bestimmte Definitionen des Art. 4 und in geringerem Umfang die Bagatellregelung für Handelsbuchaktivitäten nach Art. 94 CRR relevant. Für die Großkreditvorschriften relevante Übergangsvorschriften sind in Art. 493 und 507 CRR geregelt.
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