Der dritte Abschnitt des zehnten Teils der CRR befasst sich mit den Übergangsregelungen für Abzugsposten in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der CRR. Dabei gelten die Übergangsregelungen längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die Übergangsregelungen für Abzugsposten folgen dabei einem weitestgehend einheitlichen Schema: Die in den Artikeln 36 ff. CRR beschriebenen Berechnungsweisen der CRR-konformen Abzugsposten werden seit 2014 mit jährlich steigenden anwendbaren Prozentsätzen angewendet. Diese Prozentsätze sind im Artikel 478 CRR in Bandbreiten definiert und wurden im § 26 SolvV konkretisiert. Die verbleibenden Restbeträge werden je Abzugsposten analog zur Vorgehensweise unter Basel II behandelt.
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