§ 8 KWG über die „Zusammenarbeit mit anderen Stellen“ ist im zweiten Kapitel des Ersten Abschnitts des Kreditwesengesetzes verortet, in dem es im Wesentlichen um die Aufgaben der BaFin sowie um ihre Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (vgl. § 7 KWG) und verschiedenen anderen Behörden bzw. Stellen geht. Im Laufe der Jahrzehnte hat die Norm zahlreiche Änderungen erfahren. In seiner aktuellen Fassung beinhaltet § 8 KWG weit überwiegend Regelungen zur Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), daneben aber auch zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses für aufsichtliche Zwecke.
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