Parallel zu Art. 1, der für die diversen Regelungen der CRR die Adressaten festlegt, die diese zu beachten haben, bezweckt Art. 2, die Behörden mit den nötigen Kompetenzen zur Anwendung der CRR-Vorgaben auszustatten. Mit der Wortwahl „um … zu gewährleisten … und wenden … an“ legt Art. 2 den Behörden aber auch gleichzeitig die Pflicht zur Anwendung auf. Um welche Befugnisse es im Einzelnen geht, ergibt sich sodann aus den jeweiligen CRR-Normen bzw. denen des nationalen Rechtes, die zur Umsetzung der CRD (in der Fassung CRD IV oder nachfolgenden Versionen) und dortiger Befugnisvorgaben erlassen wurden.
Lieferung: 06/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: