§ 1 AnzV beinhaltet die grundlegenden Regelungen über die Einreichungsmodalitäten für sämtliche Anzeigen und Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz, sofern nicht gesonderte Rechtsverordnungen (insbes. GroMiKV, FinaRisikoV, SolvV, InhKontrollV, verschiedene EU-Verordnungen zum sogenannten Europäischen Pass greifen. Die Einreichungsmodalitäten für zahlreiche Anzeige- und Vorlagepflichten sind bereits abschließend durch § 1 AnzV geregelt (vgl. Rn. 2, 5). Für diejenigen Anzeigepflichten, für die weitere Konkretisierungen erforderlich sind, werden diese in den nachfolgenden Paragrafen der Anzeigenverordnung dargestellt. In einzelnen Fällen enthalten die Spezialregelungen in §§ 3 ff. AnzV Modalitäten, die von der Grundsatzregelung in § 1 AnzV abweichen (vgl. Rn. 7 f., 10).
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