Mit der Umsetzung der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie vom 15. Dezember 1989 durch das 4. KWG-Änderungsgesetz wurde der sog. „Europäische Pass“ für Kreditinstitute mit Sitz in einem EG- Staat eingeführt. Seit der Änderung durch das Sechste KWG-Änderungsgesetz erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift, die zuvor nur Einlagenkreditinstitute (Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben – § 1 Abs. 3d Satz 1) betraf, auch auf Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4). Die Regelung wurde ferner über die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hinaus auf alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 1 Abs. 5a), die das entsprechende Regelwerk eingeführt haben, ausgedehnt. Damit wurden die Artikel 8 Abs. 3 und 14 Abs. 1 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, die durch die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente vom 21. April 2004 und später durch die Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 ersetzt wurde, umgesetzt.
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