§ 46f regelt in Abs. 1 bis 3 die Unterrichtung der von einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines CRR-Instituts (§ 1 Abs. 3d Satz 3) betroffenen Gläubiger sowie die Anmeldung von Forderungen durch Gläubiger. Die Regelungen stehen in engem Zusammenhang mit § 46e, der die alleinige Zuständigkeit der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates für das EWR-weite Insolvenzverfahren bestimmt. Beide Regelungen dienen zusammen mit § 46d der Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125, S. 15) und wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10.12.2003 (BGBl. I S. 2478) in das KWG eingefügt, vgl. Anm. 1 zu § 46d.
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