Die durch das 4. Ä.G.KWG neu in das Gesetz eingefügte Vorschrift dient nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäsche, indem sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Instrument zur effektiven Überprüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1) an die Hand gibt. Diese Überprüfungsmöglichkeit wurde durch das 6. Ä.G.KWG auf die Inhaber bedeutender Beteiligungen an Finanzdienstleistungsinstituten (§ 1 Abs. 1a) ausgedehnt. Durch Artikel 16 Nr. 18 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 24. März 1998 wurde schließlich § 44b neu gefasst, da nach dem Wortlaut des bisherigen § 44b der Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu eng war. Zudem waren die für die Aufsicht verfügbaren Maßnahmen nicht ausreichend.
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