§ 33 KWG über die Versagung der Erlaubnis gehört zu den Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute im Dritten Abschnitt des Kreditwesengesetzes und dort zu dem Unterabschnitt über die Zulassung zum Geschäftsbetrieb. Gesetzessystematisch steht die Vorschrift insbesondere in Verbindung zu § 32 KWG, der regelt, dass für das Betreiben von Bankgeschäften bzw. das Erbringen von Finanzdienstleistungen eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich ist und welche Unterlagen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens vorzulegen sind. In § 33 KWG sind die Gründe aufgeführt, die die Aufsicht zur Versagung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen verpflichten (Abs. 1) oder berechtigen (Abs. 2). § 33 Abs. 1a und Abs. 1b KWG sind Spezialregelungen: Abs. 1a regelt die Versagung der Erlaubnis für die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten, Abs. 1b die Zulässigkeit des Haltens von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung durch bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Abs. 1a ergänzt dabei die Vorgaben zur Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten aus der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.
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