Der Art. 449a, der die Offenlegung von Risiken in den Bereichen Umwelt, Soziales und (verantwortungsgerechte) Unternehmensführung (Environmental, Social and Governance, ESG 3 ) beinhaltet, ist mit der CRR II neu eingefügt worden. Hintergrund hierfür ist, dass die Regulierung in Bezug auf Nachhaltigkeit seit geraumer Zeit deutlich Fahrt aufgenommen hat. Insbesondere in den letzten Jahren gab es seitens der Standardsetzer und Regulierungsbehörden diverse Publikationen hierzu, die verschiedene Bereiche und Adressaten betreffen.
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