Die bis zum 25. Juni 2017 in Absatz 1 von § 25l KWG vorgeschriebene gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten wurde im Rahmen der Neufassung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in § 9 des Geldwäschegesetzes („Gruppenweite Einhaltung von Pflichten“) verlagert (s. dort). In dem durch Artikel 17 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) neu gefassten § 25l KWG werden nur noch die „Geldwäscherechtlichten Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften“ behandelt, die zuvor in Absatz 2 von § 25l KWG enthalten waren.
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