Durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 13. August 2008 wurden die Regelungen für die internen Sicherungsmaßnahmen und die Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute unter einer gesonderten Zwischenüberschrift unter 5a, „Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Institute“, verortet. Ziel der Zusammenführung bisher zersplitterter geldwäscherelevanter Vorschriften in einem umfassenden Geldwäscheunterabschnitt war nach der Gesetzesbegründung, die Übersichtlichkeit des Kreditwesengesetzes zu fördern. Der Abschnitt ist heute mit „Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute“ betitelt.
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