§ 25c KWG über die Geschäftsleiter von Instituten gehört zu den zentralen Normen des Kreditwesengesetzes. Dies gilt insbesondere für § 25c Abs. 1 KWG, in dem das Anforderungsprofil für Geschäftsleiter (fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, ausreichendes zeitliches Engagement) festgelegt ist. Ergänzt wird dieses Anforderungsprofil durch das Erfordernis der kollektiven Eignung des Leitungsgremiums (§ 25c Abs. 1a KWG). Gleichermaßen von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch § 25c Abs. 2 KWG, der die Zahl der Leitungs- und Aufsichtsmandate von Geschäftsleitern beschränkt. § 25c Abs. 3 KWG beinhaltet einen Katalog der wichtigsten Pflichten, die den Geschäftsleitern im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts obliegen. § 25c Abs. 4 KWG verpflichtet die Institute zu einem angemessenen Ressourceneinsatz im Hinblick auf die Amtseinführung und Fortbildung der Geschäftsleiter.
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