§ 18a fasst die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Vergabe von Verbraucherdarlehen zusammen und tritt insoweit an die Stelle des vormaligen § 18 Abs. 2. Die Regelung enthält im Kern eine nach der Art des Kredits abgestufte Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers sowie ein Verbot, bei einem negativen Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung einen Verbraucherdarlehensvertrag abzuschließen. Die Neuregelung erfolgte im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2014/ 17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Wohnimmobilienkreditrichtlinie). Neu eingeführt wurde mit den §§ 505 a–c BGB eine nahezu wortgleiche zivilrechtliche Verpflichtung zur Kreditwürdigkeitsprüfung, die für alle Unternehmen als Kreditgeber gilt, also auch solche, die keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 KWG sind.
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