Schon traditionell widmete sich § 13 den sog. „Großkrediten“. Einer grundlegenden Änderung erfuhr die Norm allerdings bereits vor der jüngsten Neufassung im Rahmen der „CRD IV-Umsetzung“, nämlich im Zuge der 6. KWG-Novelle. Damals stimmte § 13 zwar inhaltlich noch mit der Vorfassung der 5. KWG-Novelle überein, durch die die EG-Großkredit-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. Neu war seinerzeit allerdings, dass sich § 13 nicht mehr an alle Institute, sondern nur an sog. „Nichthandelsbuchinstitute“ wendete. Jene Unterscheidung ist im Zuge der CRD IV-Umsetzung wieder entfallen. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich u. a. des § 13 sind Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 auszuüben (§ 2 Abs. 9a Satz 1).
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