Mit dieser durch das 3. Änderungsgesetz zum KWG eingeführten Bestimmung wurden die damaligen Vorschriften über die bankaufsichtliche Zusammenfassung nach § 10a und § 13b sowie über die Pflicht zur Einreichung zusammengefaßter Monatsausweise nach § 25 Abs. 2 ergänzt. Die Bestimmung soll gewährleisten, dass übergeordnete Unternehmen bei dem Erwerb von Beteiligungen oder bei der Begründung von Beziehungen an Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs des KWG die für die Erfüllung ihrer nach den §§ 10a und 13b sowie § 25 Abs. 2 bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Angaben erhalten. Diese Vorschrift erfasste auch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 3. Änderungsgesetzes des KWG bestehenden Beteiligungen und Unternehmensbeziehungen.
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