Die zuständigen Behörden können für den Fall, dass Art. 428g nicht zur Anwendung kommt, alternative ASF- und RSF-Faktoren vorschreiben. Instituten ist es dann im Einzelfall gestattet, einen höheren ASF-Faktor oder einen niedrigeren RSF-Faktor anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind.
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