§ 6 LiqV legt fest, auf welcher betraglichen Grundlage die Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen im Liquiditätserfassungsschema anzurechnen sind, wie Wertberichtigungen zu berücksichtigen sind und wie die Fremdwährungsumrechnung erfolgt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 LiqV zur Bemessungsgrundlage orientieren sich daran, in welcher Höhe ein Institut mit einem Liquiditätszufluss aus den jeweiligen Zahlungsmitteln rechnen kann bzw. in welcher Höhe die Liquidität belastet wird. Die Bemessungsgrundlage für den Kassenbestand und das Zentralbankguthaben ist die Höhe des Zentralbankgeldbestandes selbst.
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