§ 5 LiqV enthält Sonderregelungen für die Berücksichtigung von echten und unechten Wertpapierpensionsgeschäften sowie Wertpapierleihgeschäften, die von den Bilanzierungsvorschriften abweichen, um die für die Liquiditätsbeurteilung relevanten Liquiditätseffekte aus den o. a. Geschäften korrekt darzustellen. Nach der Systematik der Liquiditätsverordnung (bzw. des früheren Grundsatz II) stellen Wertpapiere unter Liquiditätsgesichtspunkten eine erstklassige Liquiditätsreserve dar, die demjenigen Vertragspartner als Zahlungsmittel zuzurechnen ist, der die Verfügungsgewalt über die Wertpapiere hat. Nach dem Bruttoprinzip werden unter den Zahlungsverpflichtungen gegenläufig auch die Verpflichtungen zur Rückübertragung der Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt erfasst. Das Nettoergebnis aus der o. a. Abbildung der Zahlungsmittel bzw. Zahlungsverpflichtungen hängt von der Differenz zwischen den Liquiditätszuflüssen und -abflüssen sowie von den vereinbarten Zeitpunkten der Liquiditätszuflüsse und -abflüsse ab. Die Vorschrift des § 5 LiqV ergänzt die Vorgaben insbesondere in § 3 und 4 LiqV zu Zahlungsmitteln bzw. -verpflichtungen im Zusammenhang mit Wertpapierpensions- und -leihgeschäften.
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