Mit der Anfang 2014 in Kraft getretenen CRR wurden erstmals in großem Umfang EU-rechtliche Vorgaben mit unmittelbarer Wirkung für die beaufsichtigten Unternehmen geschaffen. Seither ist auch die aufsichtliche Konsolidierung in der CRR geregelt. Im KWG sind im Zusammenhang mit der Konsolidierung lediglich die CRR ergänzende bzw. klarstellende Vorschriften verblieben. Art. 19 CRR über die aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis ausgenommenen Unternehmen ist verortet in Abschnitt 2 über die „Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung“ des Kapitels 2 („Aufsichtliche Konsolidierung“) in Titel II („Anwendungsebenen“) der CRR. Zu demselben Abschnitt gehören auch die Art. 11 ff. CRR über die grundsätzliche Verpflichtung zur Konsolidierung und die Bereiche, auf die sich die Konsolidierung erstreckt, sowie Art. 18 CRR über den Umfang des Konsolidierungskreises und die anzuwendenden Konsolidierungsmethoden.
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