Mit § 8a, der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 17. November 2006 in der jetzigen Form in das Kreditwesengesetz eingefügt wurde, wurde Artikel 129 Abs. 1 der Bankenrichtlinie umgesetzt und damit eine weitere Harmonisierung des Bankenaufsichtsrechts und der Aufsichtspraxis vorgenommen. Nach der Gesetzesbegründung war dabei die weitere Verstärkung der Position der für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständigen Stelle ein zentraler Punkt. Diese Stelle sollte – stärker als zuvor – eine Koordinatorfunktion bei der Aufsicht über grenzüberschreitend tätige Gruppen sowie über Gruppen, deren Mitglieder ihren Sitz in mehr als einem Mitgliedstaat haben, sowohl in Krisensituationen als auch im Rahmen der laufenden Aufsicht zukommen.
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