§ 7b KWG regelt einerseits grundlegend die Kooperation zwischen der BaFin und den europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (Abs. 1) sowie andererseits eine Melde-, Unterrichtungs- und Übermittlungspflicht der BaFin (Abs. 2 bis 6). Ursprünglich wurde § 7b KWG eingefügt durch das Omnibus I-Richtlinie-Umsetzungsgesetz in 2011, welches zur Umsetzung der Omnibus I-Richtlinie erforderlich war. Weitere Anpassungen erfolgten im Rahmen des FICoD I-Umsetzungsgesetzes in 2013, wodurch die Anpassungen an die Beaufsichtigung von Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats durch die FICoD I umgesetzt wurden. Die Norm wurde sodann durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz in 2013 zur Umsetzung des europäischen Maßnahmepakets CRD IV/CRR redaktionell geändert und weiter angepasst. § 7b KWG wurde ferner durch Art. 1 Nr. 5 Finanzmarktanpassungsgesetz und durch Art. 2 Nr. 6 Abwicklungsmechanismusgesetz in 2014 geändert. Weitere Änderungen der Bestimmung erfolgten durch Art. 4 und 6 des 2. FiMaNoG in 2017, Art. 8 des EUProspVOAnpG und Art. 1 des FiMaAnpG in 2018, Art. 2 des RiG in 2020 sowie zuletzt durch Art. 10 des Schwarmfinanzierung-Begleitgesetzes und Art. 2 des IFD-UmsG in 2021. Zur Umsetzung europäischen Rechts im Einzelnen, vgl. die Komm. der jeweiligen Absätze im Folgenden.
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