Der Risikopositionswert aus Gegenparteiausfall- oder Kontrahentenrisiken für die in Anhang II genannten Geschäfte (Zins- und Währungsderivate sowie ähnliche Geschäfte) und für die Kreditderivate ist nach der in Art. 274 CRR vorgegebenen Marktbewertungsmethode zu ermitteln. Für alle Kreditderivate, nicht nur die Kreditderivate des Handelsbuchs, wird der potentielle zukünftige Wiedereindeckungsaufwand nach den Vorschriften des Art. 299 Abs. 2 (a) CRR ermittelt.
Lieferung: 05/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: