Die Entscheidung der BaFin gemäß § 4 ist also nur in den Fällen zulässig, in denen objektiv Zweifel bestehen, ob ein Unternehmen den Vorschriften des Gesetzes unterliegt. Praktisch hat die BaFin eine derartige Prüfung inzidenter bei jedem einzelnen Verwaltungsakt vorzunehmen, der sich an ein Kreditinstitut richtet, da nur ein solches dem KWG, also der Aufsicht der BaFin untersteht (so auch BegRegE zu § 4). § 4 gibt aber der BaFin darüber hinaus noch die Möglichkeit einer abstrakten Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen und damit nachträglich nicht mehr mit Erfolg angefochten werden kann.
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