Die bankaufsichtsrechtliche Landschaft erfuhr mit der Inkraftsetzung des sog. „CRD IV-Paketes“ im Jahre 2013 eine grundlegende Veränderung. Dieses „Paket“ bestand aus der sog. „CRD IV“, der „Richtlinie … über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen …“ sowie der „CRR“, der „Verordnung … über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen…“ Die auch in der deutschen Praxis für die vorgenannte Richtlinie und Verordnung nahezu durchgängig verwendeten Kurzbezeichnungen erfolgen in Anlehnung an deren englische Überschriften „Capital Requirements Directive“ (kurz „CRD“) beziehungsweise „Capital Requirements Regulation“ (kurz „CRR“). Die CRR wird in Deutsch meist Kapitaladäquanzverordnung teils aber auch Kapitalanforderungsverordnung genannt.
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