Das Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881) ist am 1. Januar 1962 in Kraft getreten. Gleichzeitig hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin seine Arbeit aufgenommen. Über dem Gesetz lastete zunächst die Ungewißheit, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage mit Urteil vom 24. Juli 1962 eindeutig bejaht.
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