Gemäß Art. 460 CRR wird der EU-Kommission die Befugnis übertragen, die Liquiditätsdeckungsanforderung zu präzisieren. Am 17.01.2015 wurde im EU-Amtsblatt eine Delegierte Verordnung veröffentlicht. Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen zur Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Art. 411 bis 426 CRR. Mit einer Änderungsverordnung vom 13.07.2018 wurden Anpassungen vorgenommen. Diese resultieren vor allem aus unterschiedlichen Auslegungen.
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