Zur Berechnung des zusätzlichen Kernkapitals, wie es im Meldebogen C 01.00 in der Zeile 530 (ID 1.1.2) gemeldet wird, sind zunächst die Posten des zusätzlichen Kernkapitals (Art. 51 ff. CRR) zu berücksichtigen. Von dem sich daraus ergebenden Wert sind die Abzugsposten des Art. 56 ff. CRR abzuziehen. Sollten auf das Institut die Regelungen des Art. 49 CRR (vgl. Kommentar zu § 10/Art. 36–49, Rz. 104 ff.) bezüglich Konsolidierung oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems zutreffen, ergeben sich u. U. Anpassungen bei der Berechnung der Abzugsposten. Sofern Beteiligungen an anderen Instituten aus Zwecken des Rettungserwerbs gehalten werden, kann es überdies zu einer zeitlich befristeten Ausnahme vom Abzug von Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Instituten kommen. Über die Bestandsschutzregeln der Art. 484 ff. CRR kann es zusätzliche Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals sowie der Zusammensetzung der Abzugsposten kommen.
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