Art. 428f sieht vor, dass bestimmte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter gewissen Voraussetzungen voneinander abhängig sind. Sie werden daher in der NSFR als neutral angesehen und als solche behandelt. Diese Positionen erhalten im Ergebnis einen ASF- bzw. RSF-Faktor von 0 %. Bevor diese Anrechnung erfolgen kann, müssen die zuständigen Behörden vorher zustimmen.
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