Teil 6, Titel II der CRR formuliert Anforderungen an die Meldungen zur Liquidität. Art. 415 CRR konkretisiert die Anforderungen an die Meldeinhalte, die Frequenz und den Informationsaustausch zwischen Aufsehern. Art. 416–425 CRR enthalten die Meldeanforderungen, die Grundlage der Spezifikation einer kurzfristigen Liquiditätsdeckungsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) nach Art. 460 Abs. 1 CRR bilden sollen, ergänzt um Anhang III, der zusätzliche Meldepositionen liquider Aktiva in Anlehnung an das Basel III Rahmenwerk enthält. Die Meldeanforderungen, die Grundlage für die Einführung einer Stabilen Refinanzierungsquote (NSFR, Net Stable Funding Ratio) bilden sollen, sind in Titel III (Art. 427–428 CRR) niedergelegt.
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