Nach Art. 25 Abs. 1 erhalten Abflüsse aus anderen Privatkundeneinlagen eine Abflussrate von 10 %. Sollten sie allerdings die Merkmale des Art. 25 Abs. 2 aufweisen, erhalten sie eine höhere Abflussrate (Art. 25 Abs. 3 Buchst. a und b) (vgl. Tabelle 1). Diese Privatkundeneinlagen gelten dann als besonders risikoreich.
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