Führt ein Institut Derivate-Geschäfte gemäß Anhang II der CRR durch, dann berechnet es die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse aus diesen Geschäften auf Nettobasis in Bezug auf die jeweilige Gegenpartei (Art. 21). Voraussetzung ist, dass für das zugrunde liegende Geschäft eine anerkannte vertragliche Aufrechnungsvereinbarung nach Art. 295 CRR vorliegt.
Lieferung: 06/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: