Der europäische Gesetzgeber hat bei den Verbriefungen einen deutlich weiteren Kreis an Instrumenten zugelassen (Art. 13 LCR-VO) als es der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ursprünglich vorgesehen hat. Dies hängt unter anderem mit den besonderen Bedingungen in der EU zusammen. So zeigten Verbriefungen von Kfz-Darlehen in der EU eine Liquiditäts- bzw. Bonitätsperformance, die vergleichbar ist mit jener, die als erstklassige liquide Aktiva zugelassen sind. Vor diesem Hintergrund sieht die LCR-VO in Bezug auf Verbriefungen ein breiteres Spektrum von verbrieften Aktiva vor.
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