Art. 454 regelt die Offenlegungspflichten für operationelle Risiken für Institute im IRB-Ansatz. Die Eigenmittelanforderungen zu operationellen Risiken sind in Teil 3 Titel III der CRR geregelt, wobei die Bestimmungen für die fortgeschrittenen Messansätze in den Art. 321 bis 324 enthalten sind. Demzufolge sind nach Art. 454 folgende generelle Offenlegungsangaben gefordert: Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderer Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des Risikos.
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