Art. 435 Abs. 1 verlangt, dass Institute hinsichtlich ihrer Risikomanagementziele und -politik für jede einzelne Risikokategorie (qualitative) Ausführungen machen. Dabei sind gemäß Abs. 1 insbesondere zu nachfolgenden Bereichen Angaben zu machen, wobei sich diese wiederum im Wesentlichen an die Vorgaben des Baseler Ausschusses anlehnen:
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