Art. 433 ist einer der Artikel in der Offenlegung, der sich mit der CRR II am grundlegendsten geändert hat. In der CRR I war in an dieser Stelle die Häufigkeit der Veröffentlichung – mit mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse – geregelt und dies auch eher auf generelle Weise. Zur Prüfung häufigerer Offenlegungen hatte die EBA den Auftrag erhalten, diese über entsprechende Leitlinien zu konkretisieren. Dies erfolgte über die EBA „Leitlinien zu den Offenlegungspflichten gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ (EBA/GL/2016/11).
Lieferung: 04/21
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: