Die Großkreditobergrenze nach Art. 395 Abs. 1 CRR besagt, dass alle Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Gruppe verbundener Kunden i. S. von Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR, 25 v. H. der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten dürfen (Bezüglich der Anrechnung auf die Grenze s. Anm. zu Art. 400ff. CRR sowie §§ 1 und 2 GroMiKV). Bei Interbankenforderungen (Kreditnehmer ist ein Institut bzw. zu der Gruppe verbundener Kunden gehört ein Institut) beträgt die Großkreditobergrenze den jeweils höheren Wert von 25 v. H. der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder 150 Mio. Euro. Voraussetzung ist, dass nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß Art. 399 bis 403 CRR die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 v. H. der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt.
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