Art. 389 CRR beinhaltet die Definition des für die Großkreditvorschriften relevanten Kreditbegriffs („Risikopositionen“) und regelt i. V. m. Art. 390 CRR, welche Positionen grundsätzlich in die Bestimmung der Großkredite einzubeziehen sind (früher § 19 Abs. 1 a. F). Dabei wird auf die Definition der Risikoposition vor Anwendung von Risikogewichten und –graden (Konversionsfaktoren) nach den Vorschriften zum Standardansatz (SA) für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen nach den Art. 111–141 CRR verwiesen und insoweit der auch schon früher bestehende Gleichlauf zwischen Großkreditregime und Solvenzvorschriften beibehalten.
Lieferung: 07/15
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: