Von der Anwendung der Großkreditvorschriften sind demnach ausgenommen Wertpapierfirmen,
• die keine Zulassung für die Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten haben (Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2004/39/EG):
– Handel für eigene Rechnung
– Portfolio-Verwaltung
– Anlageberatung
– Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung
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