Art. 387 CRR statuiert die allgemeine Verpflichtung der Institute zur Kontrolle und Überwachung ihrer Großkredite. Die weiteren Konkretisierungen dieser allgemeinen Verpflichtung sind in Art. 388 bis 403 CRR, insbesondere in Art. 393 CRR sowie im KWG und der GroMiKV enthalten (vgl. Anmerkungen zu Art. 393 CRR).
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