Anhang II definiert die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses. In die Formel gehen folgende Bestandteile ein:
– NLO = NLO = Netto-Liquiditätsabfluss (Art. 20 Abs. 1)
– TO = Gesamtabflüsse (Art. 22 bis 31)
– TI = Gesamtzuflüsse (Art. 32 und 34)
– FEI = Vollständig ausgenommene Zuflüsse (Art. 33 Abs. 2)
– IHC = Zuflüsse mit höherer Obergrenze von 90% der Abflüsse (Art. 33 Abs. 4 und 5)
IC = Zuflüsse mit Obergrenze von 75% der Abflüsse (Art. 33 Abs. 1)
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