Das Beteiligungsmeldewesen wurde Ende 2006, im März 2009 und zuletzt im Dezember 2016 erheblich geändert; vgl. hierzu Anm. 32 ff. zu § 24 KWG. In § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AnzV wird festgelegt, dass das Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ (Anl. 3 zur AnzV; das mit „AB“ abgekürzte Formular ist am Ende dieses Abschnittes abgedruckt) für die folgenden Anzeigepflichten nach dem Kreditwesengesetz zu verwenden ist.
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