Zum Inhalt der Anzeigen gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 KWG vgl. Anm. 1 zu § 5 AnzV. Nach § 5a Abs. 1 S. 1 AnzV ist den o. a. Anzeigen ein aussagekräftiger Lebenslauf des Geschäftsleiter-Bewerbers bzw. des Mitglieds des Aufsichtsorgans beizufügen. Dies gilt ebenso für Personen, die zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich bestellt werden sollen, sowie für stellvertretende Mitglieder des Aufsichtsorgans (im Folgenden werden diese Personen nicht mehr gesondert erwähnt).
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