Die aktuelle Fassung des § 2 AnzV über die Rechtsträgerkennung wurde durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung vom 05.12.2016 eingefügt. § 2 AnzV beruht auf der in § 24 Absatz 4 KWG enthaltenen Ermächtigung, mittels einer Rechtsverordnung Bestimmungen über die Verwendung und Anzeige von Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen, zu erlassen.
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